d) Die Gutachtensanordnung vom 11. Juni 2010 sowie auch die weiteren Schreiben der IV- Stelle, in welchen am Psychiater festgehalten wurde, zuletzt am 10. Januar 2011, erfolgten vor BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011, weshalb die in diesem Entscheid vorgenommenen Praxisänderungen nicht berücksichtigt werden können. Zudem hat das Bundesgericht bereits in BGE 137 V 210 Erw. 6 festgehalten, dass nach altem Verfahrensstand eingeholte Gutachten ihren Beweiswert nicht per se verlören.