Am 10. Januar 2011 (IV-Akten, S. 368 f.) teilte die IV-Stelle mit, die wirtschaftliche Abhängigkeit gelte nicht als Befangenheits- und damit nicht als formeller Ausstandsgrund, weshalb sie sich nicht veranlasst sehe, eine anfechtbare Verfügung zuzustellen. Am Psychiater werde festgehalten. Die Folgen der Nichtmitwirkung seien ihr schon bekannt. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin vom Psychiater für den 13. Juli 2011 aufgeboten (Schreiben vom 14. April 2011, IV-Akten, S. 391). Am 13. Juli 2011 (IV-Akten, S. 399) teilte dieser mit, die Beschwerdeführerin sei nicht erschienen.