Am 29. November 2010 (IV-Akten, S. 359 f.) wurde die Beschwerdeführerin nochmals auf ihre Mitwirkungspflichten, auf Art. 43 Abs. 3 ATSG sowie auf die Tatsache, dass bei Missachtung ihrer Mitwirkungspflichten aufgrund der Akten entschieden werde, aufmerksam gemacht. Zudem wurde Kantonsgericht KG Seite 7 von 11