Sie wurde ferner auf ihre Mitwirkungspflichten hingewiesen und mit Verweis auf Art. 43 Abs. 3 ATSG darauf aufmerksam gemacht, dass bei deren Verletzung aufgrund der Akten entschieden werde. Am 4. August 2010 (IV-Akten, S. 336) teilte sie telefonisch mit, sie arbeite am Tag der psychiatrischen Abklärung und könne deshalb den Termin nicht wahrnehmen.