Dagegen erhob sie Einwände gegen den Psychiater. Seine Spezialausbildung als Gutachter sei nicht gesichert, da seine Aus- und Weiterbildung nicht bekannt sei. Zudem sei er wirtschaftlich von diversen Versicherungen abhängig. Die IV-Stelle erwiderte am 24. Juni 2010 (IV- Akten, S. 325 f.), bei den vorgebrachten Gründen handle es sich um materielle Einwände, die im Rahmen der Beweiswürdigung vor Erlass des Endentscheides zu prüfen seien, weshalb am Psychiater festgehalten werde und die Beschwerdeführerin zum vereinbarten Termin bei diesem erscheinen solle. Sie wurde ferner auf ihre Mitwirkungspflichten hingewiesen und mit Verweis auf Art.