c) In Folge des Rückweisungsurteils des Kantonsgerichts vom 26. März 2010 ordnete die IV- Stelle am 11. Juni 2010 (IV-Akten, S. 316 f.) sowohl eine pneumologische als auch eine psychiatrische Abklärung an und setzte eine Frist von 7 Tagen, um allfällige triftige Gründe gegen die Experten geltend zu machen. Am 16. Juni 2010 (IV-Akten, S. 320) wurde die Beschwerdeführerin vom Psychiater für den 17. August 2010 aufgeboten. Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 (IV-Akten, S. 321 f.) erklärte sie sich mit der Auswahl des E.________ für die pneumologische Abklärung einverstanden. Dagegen erhob sie Einwände gegen den Psychiater.