b) Die IV-Stelle ihrerseits ist der Ansicht, da die Anordnung der Begutachtung vor BGE 137 V 210 erfolgt sei, habe eben gerade keine Pflicht zum Erlass einer Zwischenverfügung bestanden. Dies umso mehr, da die Beschwerdeführerin rein materielle Einwände vorbringe. Diese habe zudem auf drei Einladungen des Psychiaters nicht reagiert und ihr hätten spätestens seit dem Schreiben vom 29. November 2010 die Konsequenzen ihres Handelns bewusst sein müssen.