a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe nicht eine psychiatrische Begutachtung an sich, sondern einzig den von der IV-Stelle gewählten Gutachter F.________ (nachfolgend: der Psychiater) abgelehnt. Zudem hätte die IV-Stelle verfügungsweise an der Expertenwahl festhalten sollen, wie es auch bei Einzelgutachten der Fall sein müsse.