3. Als Vorbemerkung ist festzuhalten, dass auf die Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie von Zeugen – wie von dieser beantragt – verzichtet wird, da davon keine weiteren erheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Vielmehr führen die vorhandenen Unterlagen das Gericht zur Überzeugung, dass der Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts zu ändern vermögen (antizipierte Beweiswürdigung; U. KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 134 I 140 Erw. 5.3). Ferner hat die Beschwerdeführerin diese Anträge auch nicht weiter begründet.