Hinsichtlich der Einholung von Gutachten hat das Bundesgericht in BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 diverse Praxisänderungen vorgenommen. So hat es festgehalten, dass falls es bei der Wahl eines Gutachters nicht zu einem Konsens komme, sei die Anordnung, eine Expertise einzuholen, in die Form einer Zwischenverfügung zu kleiden, welche beim kantonalen Versicherungsgericht angefochten werden kann, wobei sowohl materielle Einwendungen als auch personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden können (BGE 137 V 210 Erw. 3.4.2.6 f.).