Die Anordnung einer Begutachtung stellt keine anfechtbare Zwischenverfügung dar (BGE 132 V 93 Erw. 5). Selbständig anfechtbar sind jedoch Zwischenverfügungen über formelle Ausstandsgründe (BGE 132 V 93 Erw. 6.3). Zwischenverfügungen über andere Fragen der Begutachtung (materielle Einwendungen) sind hingegen bereits vor dem kantonalen Gericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 Erw. 6.1). In der Regel keinen solchen Nachteil bewirken können Zwischenverfügungen über Einwände, welche Fragen der Beweiswürdigung betreffen und daher beim Endentscheid in der Sache noch berücksichtigt werden können.