Innerhalb der mehrmals verlängerten Frist reicht die Beschwerdeführerin keine Gegenbemerkungen ein. Mit Schreiben vom 3. Juli 2013 wird der G.________ AG, als von der Verfügung betroffener BVG- Versicherer, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese verzichtet am 9. Juli 2013 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Es fand kein zusätzlicher Schriftenwechsel statt. Am 20. Januar 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, die auf den 21. Januar 2015 angesetzte öffentliche Verhandlung sei zu annullieren, da sie auf deren Durchführung verzichte.