C. Am 30. Oktober 2012 erhebt A.________, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg, und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Verfügung vom 26. September 2012 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neuabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Es liege nicht eine Verletzung der Mitwirkungspflichten vor, da sie einzig gegen den vorgeschlagenen Gutachter, nicht aber generell gegen eine psychiatrische Begutachtung sei. Zudem sei auch der Gesundheitszustand nicht umfassend abgeklärt worden. So leide sie auch an einer Osteoporose.