In der Folge blieb A.________ mehrmals den vorgesehenen Untersuchungsterminen fern, weshalb sie von der IV-Stelle am 29. November 2010 erneut an ihre Mitwirkungspflichten erinnert wurde. Am 4. Januar 2011 teilte A.________ mit, sie werde den Termin der pneumologischen Abklärung wahrnehmen, sie lehne aber Dr. med. F.________ ab. Zudem leide sie an einer schweren Osteoporose. Am 10. Januar 2011 hielt die IV-Stelle erneut am Gutachter fest. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit sei kein Befangenheits- und somit kein Ausstandsgrund.