B. Am 11. Juni 2010 ordnete diese eine psychiatrische Abklärung bei Dr. med. F.________, Facharzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, sowie eine pneumologische Abklärung am E.________ an. Am 22. Juni 2010 erklärte sich A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, Freiburg, mit der pneumologischen Abklärung einverstanden. Demgegenüber übte sie Kritik an Dr. med. F.________, da dieser aufgrund seiner Tätigkeit für diverse Versicherungen nicht als neutral angesehen werden könne. Die IV-Stelle hielt am 24. Juni 2010 am Gutachter fest und wies A.________ auf ihre gesetzlichen Mitwirkungspflichten hin.