Mit Verfügung vom 11. Juli 2005 lehnte die IV-Stelle den Rentenanspruch, unter anderem gestützt auf ein Gutachten von Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie unter Anwendung der gemischten Methode (Invaliditätsgrads von 25.1%) ab. Mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2007 hielt sie daran, nach Einholung eines pneumologischen Gutachtens bei der pneumologischen Abteilung des E.________ (nachfolgend: E.________), fest. Die dagegen am 16. November 2007 eingereichte Beschwerde wurde vom Kantonsgericht mit Urteil vom 26. März 2010 (Dossier 5S 2007 472) gutgeheissen und die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen.