{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-01-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-407_2015-01-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_407_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64106d4734a2daf4df46e1cc3b2ac4e084e854208cae4429c1d1b4203deffd72a876bbdf17d1a4f086688df3fb2e314c9cb&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64106d4734a2daf4df46e1cc3b2ac4e084e854208cae4429c1d1b4203deffd72a876bbdf17d1a4f086688df3fb2e314c9cb&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_407", "Checksum": "ac61072da83d7257548c89bb9bb7eeb0"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["605 2012 407"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 27.01.2015 605 2012 407"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 27.01.2015 605 2012 407"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Sozialversicherungsgerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/26/2225", "Zeit UTC": "05.02.2026 04:21:49", "Checksum": "36520ac4f489843edb0303307729e28f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 27.01.2015 605 2012 407\nRegeste:\nEntscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung\n\nDa sowohl die somatische als auch die psychische Seite nicht gesichert war, hätte die IV-Stelle für\ndie Abweisung des Leistungsbegehrens einzig feststellen müssen, aufgrund ungenügender Akten,\nverursacht durch die Nichtmitwirkung der Beschwerdeführerin, könne nicht mit Sicherheit von\neinem relevanten Gesundheitsschaden ausgegangen werden (vgl. Urteil des BGer 8C_281/2012\nvom 30. Mai 2012, Erw. 3.2.2) und sich nicht offenbar erneut auf den RAD-Bericht vom 28. Juni\n2005 abstützen, welchen das Gericht schon 2010 als nicht ausschlaggebend qualifiziert hat. Die\nBeschwerdeführerin wusste von der Gefahr eines Aktenentscheides, da die IV-Stelle – wie oben\ndargestellt – das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt hat.\n\nNormalerweise wird eine aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgesprochene Sanktion\n(Entscheid aufgrund der Akten) nur solange aufrechterhalten, wie die Weigerung der Zusammenarbeit mit dem von der IV-Stelle bezeichneten Gutachter besteht. Eine Neuanmeldung ist vorliegend aber nicht möglich, da die Beschwerdeführerin bereits im Rentenalter ist.\n\n5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, kann die Frage, nach welcher Methode (gemischte\nMethode oder allgemeiner Einkommensvergleich) die Berechnung des Invaliditätsgrad zu erfolgen\nhat, offen bleiben. Ebenso erübrigt es sich, die gegen den Bericht über die Haushaltsabklärung\nvom 11. Juni 2012 erhobene Kritik zu beantworten.\n\n6. Im Ergebnis hat die IV-Stelle zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung vom 26. September\n2012 zu bestätigen ist.\n\nDie Gerichtskosten zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin werden auf 800 Franken\nfestgesetzt und sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen.\n\nDie mit ihren Anträgen unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 11 von 11\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen.\n\nII. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von 800 Franken zu Lasten von A.________\nerhoben, was mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet wird.\n\nIII. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.\n\nIV. Zustellung.\n\nGegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,\nSchweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten\neingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die\nBeschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen\ndie Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das\nBundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der\nangefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor\ndem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.\n\nFreiburg, 27. Januar 2015/bsc\n\nPräsidentin Gerichtsschreiber-Berichterstatter\n"}