{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-01-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-407_2015-01-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_407_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64106d4734a2daf4df46e1cc3b2ac4e084e854208cae4429c1d1b4203deffd72a876bbdf17d1a4f086688df3fb2e314c9cb&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64106d4734a2daf4df46e1cc3b2ac4e084e854208cae4429c1d1b4203deffd72a876bbdf17d1a4f086688df3fb2e314c9cb&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_407", "Checksum": "ac61072da83d7257548c89bb9bb7eeb0"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 407"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 27.01.2015 605 2012 407"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 27.01.2015 605 2012 407"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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L.________, Facharzt FMH für\nPneumologie des M.________ vom 31. August 2011 (IV-Akten, S. 414 ff.) arbeitete die\nBeschwerdeführerin seit 2007 zu 60%, wobei sie nicht speziellen Immissionen ausgesetzt sei. Bei\nden klinischen Befunden wird eine Thoarx-Kyphose mit verminderter Atemexkursion genannt. Es\nbestehe keine Herzinsuffizienz. Von pneumologischer Seite her sei sie nur leichtgradig\neingeschränkt. Die intermittierende Atemnot, die bei der Ausübung der Arbeit beschrieben werde,\nsei wohl eher von nebensächlicher Natur. Sie sollte in lufthygienisch optimaler Umgebung arbeiten.\nDie aktuelle Tätigkeit sei bei immissionsfreier Umgebung zumutbar. Schwere körperliche\nTätigkeiten seien zu vermeiden. Trotz bereits durchgeführter kardiologischer Abklärung wurde die\nVornahme eines Stress-MRI bei Dr. med. N.________, Facharzt FMH für Kardiologie\nvorgeschlagen, wie dies schon Dr. med. K.________ empfohlen hatte.\n\nAm 30. Januar 2012 (IV-Akten, S. 493 f.) äussert sich Dr. med. O.________, Facharzt FMH für\nAllgemeine Innere Medizin des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen Bern/Freiburg/\nSolothurn (nachfolgend: RAD) zum Dossier. Das aktuelle pneumologische Gutachten bestätige die\nbisherigen Berichte in pneumologischer Hinsicht, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer aktuellen\nTätigkeit als Raumpflegerin nur leichtgradig eingeschränkt sei. Obwohl die Beschwerden seit\nJahren vorhanden seien und sich nicht verschlechtert hätten, bleibe die Differentialdiagnose von\nunstabilen Angor pectoris. Zudem sei die Problematik der Osteoporose und der vorhandenen chronischen Thoraxschmerzen nie aus rheumatologischer Sicht untersucht worden. Die vom Gericht\ngeforderte psychiatrische Abklärung sei notwendig und auch zumutbar. Er schlug deshalb in Ergänzung des vorhandenen aktuellen pneumologischen Gutachtens die Vornahme einer pluridisziplinären Begutachtung (kardiologisch, rheumatologisch, psychiatrisch) vor.\n\nVom 11. Juni 2012 datiert ein neuer Abklärungsbericht Haushalt. Gemäss diesem würde die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 80% arbeiten. Zudem müsse sie bei Hausarbeiten\nviele Pausen einlegen. Grosse Arbeiten könne sie nicht mehr alleine ausführen und sie sei oft\nmüde.\n\nc) Die vorhandenen Unterlagen ermöglichen es dem Gericht immer noch nicht, abschliessend mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit über den Fall zu entscheiden.\nSo ist die psychische Seite des Falles weiterhin unklar, da die vom Gericht geforderte psychiatrische Abklärung nicht durchgeführt werden konnte. In somatischer Hinsicht bestätigt zwar das\nGutachten L.________ die bisherige Erkenntnis des E.________, wonach die bisherige Tätigkeit –\nsoweit diese in lufthygienisch optimaler Umgebung stattfindet – aus rein pneumologischer Sicht\nweiterhin möglich ist und sich diesbezüglich in objektiver Sicht einzig leichtgradige Einschränkungen ergeben. Neu leidet die Beschwerdeführerin aber seit Ende 2009 an einer Osteoporose,\nwelche rheumatologisch nie abgeklärt wurde. Weiter besteht ein Verdacht auf eine Angina\nPectoris.\n\nAufgrund dieser Aktenlage schlug der RAD-Arzt am 30. Januar 2012 eine pluridisziplinäre Begutachtung (kardiologisch, rheumatologisch und psychiatrisch) vor. Die IV-Stelle ist dieser Empfehlung nicht gefolgt. So sei aufgrund der Nichtmitwirkung der Beschwerdeführerin die Umsetzung\neiner umfassenden pluridisziplinären Begutachtung zweifelhaft gewesen. Zudem sei der gewün-\nKantonsgericht KG\n\nSeite 10 von 11\n\nschte Zweck eines solchen Gutachtens wohl auch nicht erreichbar gewesen, da Experten oftmals\nnur für die Zukunft mit Sicherheit Prognosen machen könnten und die Beschwerdeführerin im\nMoment der RAD-Empfehlung 63 Jahre und einen Monat alt gewesen war.\n\nVorliegend gibt es im Ergebnis an der Verneinung des Rentenanspruchs nichts auszusetzen. Aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin seit der Rückweisung durch das Kantonsgericht\nwaren die Zweifel der IV-Stelle hinsichtlich der Umsetzung der RAD-Empfehlung berechtigt. So\nweigerte sich die Beschwerdeführerin ohne relevante Gründe gegen die psychiatrische Abklärung.\nZudem erwies sich auch die Durchführung der vom Gericht verlangten pneumologischen Abklärung als relativ zeitaufwändig und nahm mehr als ein Jahr in Anspruch. Diese war zunächst\nwiederum beim E.________ vorgesehen, welches den Auftrag am 28. Oktober 2010 aber wieder\nan die IV-Stelle zurückgab, da die Beschwerdeführerin an den drei vorgesehenen Terminen\n(7. Juli, 24. August sowie 14. Oktober 2010) jeweils offenbar wegen ihrer Arbeit verhindert war. Die\nIV-Stelle ordnete deshalb am 5. April 2011 die Begutachtung bei Dr. med. L.________ an, dessen\nGutachten Ende August 2011 vorlag. Für die Umsetzung der RAD-Empfehlung hätte zudem nicht\nviel Zeit bestanden. So war die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits 63 Jahre und\neinen Monat alt. Zudem hätten für dieses neue Gutachten die geänderten Verfahrensregeln von\nBGE 137 V 210 befolgt werden müssen, womit es wenig wahrscheinlich erscheint, dass das\nGutachten rechtzeitig, bevor die Beschwerdeführerin das Rentenalter erreichte, hätte erstellt\nwerden können.\n\n"}