{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-01-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-407_2015-01-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_407_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64106d4734a2daf4df46e1cc3b2ac4e084e854208cae4429c1d1b4203deffd72a876bbdf17d1a4f086688df3fb2e314c9cb&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64106d4734a2daf4df46e1cc3b2ac4e084e854208cae4429c1d1b4203deffd72a876bbdf17d1a4f086688df3fb2e314c9cb&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_407", "Checksum": "ac61072da83d7257548c89bb9bb7eeb0"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 407"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 27.01.2015 605 2012 407"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 27.01.2015 605 2012 407"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Der Psychiater ist seit 1998 Facharzt der Neurologie sowie seit\n2002 Facharzt der Psychiatrie und verfügt über langjährige Erfahrung für die Erstellung eines\nGutachtens. Zudem handelt es sich dabei um einen materiellen Einwand, welcher erst nach erfolgter Begutachtung im Rahmen des Endentscheides zu beachten wäre.\n\nZum anderen geht die Beschwerdeführerin von der Befangenheit des Psychiaters aus, da dieser\nwirtschaftlich von der IV-Stelle abhängig sei. Für die Beurteilung der Frage der Befangenheit kann\nnicht auf ihr subjektives Empfinden abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver\nWeise als begründet erscheinen, was vorliegend nicht der Fall ist. Wie oben dargestellt, ist selbst\ndann nicht von Befangenheit auszugehen, wenn ein Gutachter sein Einkommen vollständig durch\nIV-Gutachten erzielt. Deshalb spielt es keine Rolle, dass der Psychiater für verschiedene Versicherungen tätig ist und er Versicherungsexperte ASIM ist. Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin keinen konkreten objektiven Ausstandsgrund gegen ihn vor, weshalb die IV-Stelle auch\nnicht gehalten war, eine entsprechende Zwischenverfügung zu erlassen.\n\nDa die Beschwerdeführerin mehrmals die vereinbarten Termine nicht einhielt und nicht an die vorgesehene psychiatrische Abklärung ging, verstiess sie gegen ihre Mitwirkungspflicht. Die IV-Stelle\nhatte sie mehrmals auf diese Pflicht hingewiesen und sie gemahnt, falls sie diese verletze, werde\nein Aktenentscheid gefällt. Damit wurde das Mahn- und Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt\nund die IV-Stelle ging zu Recht von einer Verletzung der Mitwirkungspflichten aus.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 8 von 11\n\n4. Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin eine unvollständige Abklärung ihres Gesundheitszustandes, weshalb die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen\nsei. Sie leide durch jahrelange verordnete Kortisonbehandlung an schwerer Osteoporose. Deren\nAuswirkung auf ihre Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sei nie untersucht worden.\n\na) Gemäss dem Rückweisungsentscheid des Gerichts vom 26. März 2010 ergab sich aus\nden Akten, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren an einer Lungenobstruktion mit rezidivierenden Infekten litt. Zudem bestanden deutliche Hinweise auf eine psychische Problematik. So habe\ndie Beschwerdeführerin offenbar Mühe, mit einem an sich harmlosen cerebralen Ereignis umzugehen (Angststörung). Zudem sprachen alle Ärzte eine Depression sowie eine schwierige soziale\nSituation an. Über den Fall konnte aber nicht entschieden werden. So war das Gericht vom psychiatrischen Gutachten D.________ vom 31. Dezember 2004 (IV-Akten, S. 141 ff.) nicht\nüberzeugt. Zum einen werde von einer nicht schweren Problematik gesprochen, zum anderen aber\ndoch eine nicht unbedeutende Arbeitsunfähigkeit von 30% festgehalten. Zudem bestand zum\nZeitpunkt der psychiatrischen Abklärung eine ärztlich attestierte somatische Arbeitsunfähigkeit von\n40%, was später durch das pneumologische Gutachten des E.________ vom 15. Februar 2007\n(IV-Akten, S. 213 ff.) entkräftet wurde. Weiter war auch nicht klar, ob die bisherige Tätigkeit aus\nSicht der Lungenkrankheit zumutbar sei. Ferner enthielt das Dossier einen veralteten\nHaushaltsabklärungsbericht von 2003, aus einer Zeit, wo die massgebenden Diagnosen noch gar\nnicht feststanden. Abschliessend ergab sich die Problematik, dass aus pneumologischer Sicht\nkeine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand und in psychiatrischer Hinsicht eine solche von\n30%, die IV-Stelle ohne weitere Begründung aber von einer solchen von 40% ausging.\n\nb) Im Anschluss an den Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2007 hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendermassen weiterentwickelt.\n\nAm 26. Oktober 2009 stellte das H.________ (IV-Akten, S. 484 ff.) eine Osteoporose im lumbalen\nBereich fest.\n\nGemäss einer am 24. November 2009 (IV-Akten, S. 478) vorgenommenen radiologischen Abklärung bestanden namentlich eine Spondylose an der BWS und LWS sowie degenerative Veränderungen der Iliosakralgelenke (ISG).\n\nNach einer Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 20. bis 31. Dezember 2009 stellte das\nI.________ am 5. Januar 2010 (IV-Akten, S. 472 ff.) folgende Diagnosen: anxiodepressives Syndrom bei psychosozialer Belastungsstörung, Schwindel und Beinschwäche unklarer Ätiologie, differentialdiagnostisch psychogen, muskulärer Hartspann Nacken-/Schulterbereich, arterielle Hypertonie, Asthma bronchiale, Osteoporose. Klinisch, insbesondere neurologisch und laborchemisch\nsei die Beschwerdeführerin unauffällig. Sie habe zurzeit Konflikte mit der Tochter und dem Ehemann.\n\nDie Hausärztin Dr. med. J.________, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin, berichtete\nam 29. Juli 2010 (IV-Akten, S. 331), die Beschwerdeführerin übe seit März 2010 wiederum ihr\nnormales Pensum von 60% aus, weshalb eine IV-Anmeldung nicht nötig sei.\n\nDr. med. K.________, Fachärztin FMH für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, erwähnte\nzusätzlich zu den bekannten Diagnosen thoraxale Schmerzen bzw. Druckgefühl nach Anstrengung\noder harter Arbeit mit Verdacht auf eine Angina Pectoris, eine Belastungsdyspnoe sowie eine\nAortensklerose. Sie sei zwar kardiologisch kompensiert, leide aber an den genannten\nBeschwerden. Zudem könne auch eine myokardiale Ischämie nicht ausgeschlossen werden\n(Bericht vom 5. Mai 2011; IV-Akten, S. 441 ff.).\nKantonsgericht KG\n\nSeite 9 von 11\n\n"}