{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-01-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-407_2015-01-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_407_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64106d4734a2daf4df46e1cc3b2ac4e084e854208cae4429c1d1b4203deffd72a876bbdf17d1a4f086688df3fb2e314c9cb&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64106d4734a2daf4df46e1cc3b2ac4e084e854208cae4429c1d1b4203deffd72a876bbdf17d1a4f086688df3fb2e314c9cb&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_407", "Checksum": "ac61072da83d7257548c89bb9bb7eeb0"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 407"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 27.01.2015 605 2012 407"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 27.01.2015 605 2012 407"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Vielmehr führen die vorhandenen Unterlagen das Gericht zur Überzeugung, dass der Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist und weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts zu ändern vermögen (antizipierte Beweiswürdigung; U. KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999,\nS. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE 134 I 140 Erw. 5.3). Ferner hat die Beschwerdeführerin diese Anträge auch nicht weiter begründet.\n\na) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe nicht eine psychiatrische Begutachtung\nan sich, sondern einzig den von der IV-Stelle gewählten Gutachter F.________ (nachfolgend: der\nPsychiater) abgelehnt. Zudem hätte die IV-Stelle verfügungsweise an der Expertenwahl festhalten\nsollen, wie es auch bei Einzelgutachten der Fall sein müsse.\n\nb) Die IV-Stelle ihrerseits ist der Ansicht, da die Anordnung der Begutachtung vor BGE 137 V\n210 erfolgt sei, habe eben gerade keine Pflicht zum Erlass einer Zwischenverfügung bestanden.\nDies umso mehr, da die Beschwerdeführerin rein materielle Einwände vorbringe. Diese habe zudem auf drei Einladungen des Psychiaters nicht reagiert und ihr hätten spätestens seit dem\nSchreiben vom 29. November 2010 die Konsequenzen ihres Handelns bewusst sein müssen.\n\nc) In Folge des Rückweisungsurteils des Kantonsgerichts vom 26. März 2010 ordnete die IV-\nStelle am 11. Juni 2010 (IV-Akten, S. 316 f.) sowohl eine pneumologische als auch eine psychiatrische Abklärung an und setzte eine Frist von 7 Tagen, um allfällige triftige Gründe gegen die\nExperten geltend zu machen. Am 16. Juni 2010 (IV-Akten, S. 320) wurde die Beschwerdeführerin\nvom Psychiater für den 17. August 2010 aufgeboten. Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 (IV-Akten,\nS. 321 f.) erklärte sie sich mit der Auswahl des E.________ für die pneumologische Abklärung einverstanden. Dagegen erhob sie Einwände gegen den Psychiater. Seine Spezialausbildung als\nGutachter sei nicht gesichert, da seine Aus- und Weiterbildung nicht bekannt sei. Zudem sei er\nwirtschaftlich von diversen Versicherungen abhängig. Die IV-Stelle erwiderte am 24. Juni 2010 (IV-\nAkten, S. 325 f.), bei den vorgebrachten Gründen handle es sich um materielle Einwände, die im\nRahmen der Beweiswürdigung vor Erlass des Endentscheides zu prüfen seien, weshalb am Psychiater festgehalten werde und die Beschwerdeführerin zum vereinbarten Termin bei diesem erscheinen solle. Sie wurde ferner auf ihre Mitwirkungspflichten hingewiesen und mit Verweis auf\nArt. 43 Abs. 3 ATSG darauf aufmerksam gemacht, dass bei deren Verletzung aufgrund der Akten\nentschieden werde. Am 4. August 2010 (IV-Akten, S. 336) teilte sie telefonisch mit, sie arbeite am\nTag der psychiatrischen Abklärung und könne deshalb den Termin nicht wahrnehmen.\n\nAm 4. Oktober 2010 (IV-Akten, S. 339) wurde sie vom Psychiater für den 16. November 2010 erneut aufgeboten. Gemäss Telefonnotiz vom 6. Oktober 2010 (IV-Akten, S. 340) befinde sich ihr\nEhemann im Spital (Diagnose: Prostatakrebs) und sie fühle sich nicht in der Verfassung, die Untersuchung durchführen zu lassen. Am 16. November 2010 (IV-Akten, S. 351) teilte der Psychiater\nmit, die Beschwerdeführerin sei nicht erschienen und habe sich auch nicht im Voraus abgemeldet.\n\nAm 29. November 2010 (IV-Akten, S. 359 f.) wurde die Beschwerdeführerin nochmals auf ihre Mitwirkungspflichten, auf Art. 43 Abs. 3 ATSG sowie auf die Tatsache, dass bei Missachtung ihrer\nMitwirkungspflichten aufgrund der Akten entschieden werde, aufmerksam gemacht. Zudem wurde\nKantonsgericht KG\n\nSeite 7 von 11\n\nsie dazu aufgefordert, bis zum 10. Dezember 2010 mitzuteilen, ob sie zur Mitarbeit und zur Wahrnehmung der Abklärungstermine bereit sei. Innerhalb der verlängerten Frist teilte sie am 4. Januar\n2011 (IV-Akten, S. 366 f.) mit, sie werde den Termin für die pneumologische Abklärung einhalten.\nIm Übrigen lehne sie den Psychiater strikt ab. Sollte die IV-Stelle weiterhin an diesem festhalten,\nso verlange sie eine anfechtbare Verfügung. Zudem handle es sich bei der wirtschaftlichen Abhängigkeit eines Experten um einen formellen Ausstandsgrund.\n\nAm 10. Januar 2011 (IV-Akten, S. 368 f.) teilte die IV-Stelle mit, die wirtschaftliche Abhängigkeit\ngelte nicht als Befangenheits- und damit nicht als formeller Ausstandsgrund, weshalb sie sich nicht\nveranlasst sehe, eine anfechtbare Verfügung zuzustellen. Am Psychiater werde festgehalten. Die\nFolgen der Nichtmitwirkung seien ihr schon bekannt. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin\nvom Psychiater für den 13. Juli 2011 aufgeboten (Schreiben vom 14. April 2011, IV-Akten, S. 391).\nAm 13. Juli 2011 (IV-Akten, S. 399) teilte dieser mit, die Beschwerdeführerin sei nicht erschienen.\nSie habe ihn zwei Tage vorher kontaktiert und erklärt, sie wolle zunächst andere medizinische\nAbklärungen abwarten und die psychiatrische Begutachtung verschieben.\n\nNach der Einholung von weiteren Unterlagen fällte die IV-Stelle am 6. August 2012 ihren Vorentscheid, bestätigt durch die hier streitige Verfügung vom 26. September 2012.\n\nd) Die Gutachtensanordnung vom 11. Juni 2010 sowie auch die weiteren Schreiben der IV-\nStelle, in welchen am Psychiater festgehalten wurde, zuletzt am 10. Januar 2011, erfolgten vor\nBGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011, weshalb die in diesem Entscheid vorgenommenen Praxisänderungen nicht berücksichtigt werden können. Zudem hat das Bundesgericht bereits in BGE 137 V\n210 Erw. 6 festgehalten, dass nach altem Verfahrensstand eingeholte Gutachten ihren Beweiswert\nnicht per se verlören.\n\n"}