{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-01-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-407_2015-01-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_407_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64106d4734a2daf4df46e1cc3b2ac4e084e854208cae4429c1d1b4203deffd72a876bbdf17d1a4f086688df3fb2e314c9cb&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64106d4734a2daf4df46e1cc3b2ac4e084e854208cae4429c1d1b4203deffd72a876bbdf17d1a4f086688df3fb2e314c9cb&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_407", "Checksum": "ac61072da83d7257548c89bb9bb7eeb0"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 407"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 27.01.2015 605 2012 407"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 27.01.2015 605 2012 407"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Sozialversicherungsgerichtshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:17:16", "Checksum": "721288330286d2c818d23d44c3ed9536", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 27.01.2015 605 2012 407\nRegeste:\nEntscheid des I. Sozialversicherungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Invalidenversicherung\n\nBefangenheit eines Sachverständigen ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet\nsind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Hierfür genügt es wenn Umstände vorliegen,\ndie den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 132 V 93 Erw. 7.1). Die\nTatsache allein, dass ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstel-\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 11\n\nlung von Gutachten beigezogen wird, lässt nicht auf mangelnde Objektivität und Befangenheit\nschliessen (Urteil des BGer I 876/06 vom 28. September 2007 Erw. 5.5 mit Hinweisen). Es kann\nselbst dann nicht von einer Befangenheit ausgegangen werden, wenn der betreffende Gutachter\nsein Einkommen vollständig durch Gutachtensaufträge der Invalidenversicherung erzielt (Urteil des\nBGer 9C_67/2007 vom 28. August 2007 Erw. 2.4, bestätigt z. B. in BGE 137 V 210 Erw. 1.3.3\nsowie Urteil des BGer 8C_997/2010 vom 10. August 2011 Erw. 2.3).\n\nHinsichtlich der Einholung von Gutachten hat das Bundesgericht in BGE 137 V 210 vom 28. Juni\n2011 diverse Praxisänderungen vorgenommen. So hat es festgehalten, dass falls es bei der Wahl\neines Gutachters nicht zu einem Konsens komme, sei die Anordnung, eine Expertise einzuholen,\nin die Form einer Zwischenverfügung zu kleiden, welche beim kantonalen Versicherungsgericht\nangefochten werden kann, wobei sowohl materielle Einwendungen als auch personenbezogene\nAusstandsgründe gerügt werden können (BGE 137 V 210 Erw. 3.4.2.6 f.).\n\nd) Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall\nder Richter auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls andere Fachleute zur\nVerfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen\n(Befunderhebung, Diagnosestellung) und Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich\nwelcher Tätigkeiten der Versicherte in seinen körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das\nLeiden eingeschränkt, d. h. arbeitsunfähig ist (BGE 130 V 97 Erw. 3.3.2, 115 V 133 Erw. 2, 107 V\n17 Erw. 2b, 105 V 156 Erw. 1). Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird nach dem Mass bestimmt, in\nwelchem der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen an seinem angestammten Arbeitsplatz zumutbarerweise nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Nicht massgebend ist hingegen die bloss\nmedizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 111 V 235 Erw. 1b mit Hinweisen). Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat der Versicherte andere\nihm offen stehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen (BGE 115 V 403 Erw. 2 mit Hinweisen).\nAuch die Zumutbarkeit einer Invalidentätigkeit ist vor allem aus medizinischer Sicht zu beurteilen,\nwobei dieser Sachverhalt aufgrund des objektiven Befundes durch die Ärzte bestimmt wird (BGE\n107 V 17 Erw. 2b; P. OMLIN, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 201). Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden des Versicherten abzustellen,\nhätte es doch dieser ansonsten in der Hand, seinen Invaliditätsgrad selbst zu bestimmen.\n\nFür die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte,\nwenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).\n\ne) Der Sozialversicherungsrichter prüft objektiv alle Beweismittel, unabhängig davon, von\nwem sie stammen und entscheidet danach, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf er bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial\nzu würdigen und die Gründe anzugeben, warum er auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob\nder Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch\ndie geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind.\nAusschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht\nKantonsgericht KG\n\nSeite 6 von 11\n\noder Gutachten (BGE 125 V 351 Erw. 3a mit Hinweis). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf\nund soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick\nauf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten\naussagen (BGE 125 V 351 Erw. 3cc mit Hinweisen).\n\n"}