{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-01-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-407_2015-01-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_407_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64106d4734a2daf4df46e1cc3b2ac4e084e854208cae4429c1d1b4203deffd72a876bbdf17d1a4f086688df3fb2e314c9cb&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64106d4734a2daf4df46e1cc3b2ac4e084e854208cae4429c1d1b4203deffd72a876bbdf17d1a4f086688df3fb2e314c9cb&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_407", "Checksum": "ac61072da83d7257548c89bb9bb7eeb0"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 407"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 27.01.2015 605 2012 407"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 27.01.2015 605 2012 407"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Januar 2015 angesetzte\nöffentliche Verhandlung sei zu annullieren, da sie auf deren Durchführung verzichte.\n\nDie weiteren Elemente des Sachverhalts ergeben sich, soweit sie für die Urteilsfindung massgebend sind, aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen.\n\nErwägungen\n\n1. Die Beschwerde vom 30. Oktober 2012 gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 26. September 2012 ist durch einen ordentlich bevollmächtigten Rechtsvertreter fristgerecht bei der sachlich\nund örtlich zuständigen Beschwerdeinstanz eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat ein\nschutzwürdiges Interesse, dass das Kantonsgericht, I. Sozialversicherungsgerichtshof, prüft, ob\ndie Angelegenheit für weitere Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen ist.\n\nAuf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. a) Im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil\ndes Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welches hier aufgrund von Art. 1 Abs. 1 des\nBundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zur Anwendung kommt, ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder\nteilweise Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG kann Invalidität die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 11\n\nErwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen\nGesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze\noder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen\nArbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit\nsind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine\nErwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7\nAbs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat allerdings den bisher geltenden\nBegriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215 Erw. 7.3).\n\nVersicherte haben gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu\n70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente,\nwenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind.\n\nb) Gemäss Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Abs. 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu\nunterziehen (Abs. 2). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so\nkann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und\nNichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die\nRechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Abs. 3).\n\nc) Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder\neines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er gemäss Art. 44 ATSG der Partei deren\noder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und\nGegenvorschläge machen.\n\nDie Anordnung einer Begutachtung stellt keine anfechtbare Zwischenverfügung dar (BGE 132 V\n93 Erw. 5). Selbständig anfechtbar sind jedoch Zwischenverfügungen über formelle Ausstandsgründe (BGE 132 V 93 Erw. 6.3). Zwischenverfügungen über andere Fragen der Begutachtung\n(materielle Einwendungen) sind hingegen bereits vor dem kantonalen Gericht nur dann anfechtbar,\nwenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 Erw. 6.1).\nIn der Regel keinen solchen Nachteil bewirken können Zwischenverfügungen über Einwände,\nwelche Fragen der Beweiswürdigung betreffen und daher beim Endentscheid in der Sache noch\nberücksichtigt werden können. Dazu gehören die Fragen, aus welcher medizinischen Fachrichtung\nein Gutachten einzuholen ist, ob ein behandelnder Arzt als Gutachter eingesetzt werden kann, ob\ndie vorgesehene Gutachtensperson die notwendigen Fachkenntnisse besitzt oder ob der Sachverhalt bereits hinreichend abgeklärt ist (BGE 132 V 93 Erw. 6.5). Ferner hat der Versicherte\nkeinen Anspruch auf einen Gutachter seiner Wahl (BGE 132 V 93 Erw. 6.5, bestätigt in Urteil des\nBundesgerichts [nachfolgend: BGer] 9C_908/2012 vom 22. Februar 2013 Erw. 5.3.2).\n\n"}