{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-01-27", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-407_2015-01-27.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_407_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64106d4734a2daf4df46e1cc3b2ac4e084e854208cae4429c1d1b4203deffd72a876bbdf17d1a4f086688df3fb2e314c9cb&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b64106d4734a2daf4df46e1cc3b2ac4e084e854208cae4429c1d1b4203deffd72a876bbdf17d1a4f086688df3fb2e314c9cb&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_407", "Checksum": "ac61072da83d7257548c89bb9bb7eeb0"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 407"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 27.01.2015 605 2012 407"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 27.01.2015 605 2012 407"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Sozialversicherungsgerichtshof\n\nBesetzung Präsidentin: Anne-Sophie Peyraud\nRichter: Marianne Jungo\nChristian Pfammatter\nGerichtsschreiber-Berichterstatter: Bernhard Schaaf\n\nParteien A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt\nBruno Kaufmann\n\ngegen\n\nINVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG,\nVorinstanz\n\nGegenstand Invalidenversicherung\n\nBeschwerde vom 30. Oktober 2012 gegen die Verfügung vom\n26. September 2012\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\n\nSeite 2 von 11\n\nSachverhalt\n\nA. A.________, geboren 1948, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete im Gastgewerbe\n(1987–1991) und als Produktionsmitarbeiterin (1991–1994) und ab 1994 als Hausangestellte im\nC.________, anfänglich zu 100%, ab 1994 aus betrieblichen Gründen zu 80% und war daneben\nHausfrau. Ab 2002 arbeitete sie noch zu 40% infolge Müdigkeit und Atemnot und ab 2007\nwiederum in einem Pensum von 50% gemäss den Angaben ihres Arbeitgebers.\n\nAm 12. März 2003 meldete sie sich wegen chronischen Lungenentzündungen, chronischem Cervikalsyndrom, dem Status nach transitorischer ischämischer Attacke (TIA) mit globaler Amnesie und\ndepressiver Entwicklung bei der Invalidenversicherungsstelle des Kantons Freiburg (nachfolgend:\nIV-Stelle), zum Leistungsbezug an.\n\nMit Verfügung vom 11. Juli 2005 lehnte die IV-Stelle den Rentenanspruch, unter anderem gestützt\nauf ein Gutachten von Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,\nsowie unter Anwendung der gemischten Methode (Invaliditätsgrads von 25.1%) ab. Mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2007 hielt sie daran, nach Einholung eines pneumologischen\nGutachtens bei der pneumologischen Abteilung des E.________ (nachfolgend: E.________), fest.\n\nDie dagegen am 16. November 2007 eingereichte Beschwerde wurde vom Kantonsgericht mit\nUrteil vom 26. März 2010 (Dossier 5S 2007 472) gutgeheissen und die Angelegenheit für weitere\nAbklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen.\n\nB. Am 11. Juni 2010 ordnete diese eine psychiatrische Abklärung bei Dr. med. F.________,\nFacharzt FMH für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, sowie eine pneumologische Abklärung am E.________ an.\n\nAm 22. Juni 2010 erklärte sich A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, Freiburg, mit der pneumologischen Abklärung einverstanden. Demgegenüber übte sie Kritik an Dr.\nmed. F.________, da dieser aufgrund seiner Tätigkeit für diverse Versicherungen nicht als neutral\nangesehen werden könne.\n\nDie IV-Stelle hielt am 24. Juni 2010 am Gutachter fest und wies A.________ auf ihre gesetzlichen\nMitwirkungspflichten hin.\n\nIn der Folge blieb A.________ mehrmals den vorgesehenen Untersuchungsterminen fern, weshalb\nsie von der IV-Stelle am 29. November 2010 erneut an ihre Mitwirkungspflichten erinnert wurde.\n\nAm 4. Januar 2011 teilte A.________ mit, sie werde den Termin der pneumologischen Abklärung\nwahrnehmen, sie lehne aber Dr. med. F.________ ab. Zudem leide sie an einer schweren\nOsteoporose.\n\nAm 10. Januar 2011 hielt die IV-Stelle erneut am Gutachter fest. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit\nsei kein Befangenheits- und somit kein Ausstandsgrund.\n\nIn der Folge kam es einzig zum pneumologischen Gutachten. Da A.________ damit ihre Mitwirkungspflichten verletzte, entschied die IV-Stelle auf der Grundlage der vorhandenen Akten und\nlehnte mit Verfügung vom 26. September 2012, unter Anwendung der gemischten Methode, den\nAnspruch auf eine Invalidenrente, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 26%, ab.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 3 von 11\n\nC. Am 30. Oktober 2012 erhebt A.________, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Bruno\nKaufmann, Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg, und beantragt unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen, die Verfügung vom 26. September 2012 sei aufzuheben und die\nAngelegenheit zur Neuabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Es liege nicht eine Verletzung\nder Mitwirkungspflichten vor, da sie einzig gegen den vorgeschlagenen Gutachter, nicht aber\ngenerell gegen eine psychiatrische Begutachtung sei. Zudem sei auch der Gesundheitszustand\nnicht umfassend abgeklärt worden. So leide sie auch an einer Osteoporose. Ferner beantragt sie\ndie Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Parteivortrag und –verhör sowie\nZeugeneinvernahme.\n\nInnerhalb der gesetzten Frist wird der verlangte Kostenvorschuss von 800 Franken beglichen.\n\nIn ihren Bemerkungen vom 30. Januar 2013 hält die IV-Stelle an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. So sei es zwar richtig, dass die Auswirkungen der Osteoporose nicht weiter untersucht worden sei, doch sei angesichts der misslungenen Abklärungsversuche sowie des bereits fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin eine weitere Abklärung\nwohl auch nicht zu erreichen gewesen.\n\n"}