c) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers allesamt als unbegründet erweisen. Die vorliegende Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2011 zu bestätigen. 3. Die Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers werden auf 800 Franken festgesetzt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe verrechnet. Da der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen unterliegt, hat er keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.