Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter darauf einzugehen, ob die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG bereits vor der ventralen Stabilisationsoperation C3/C4 vom 3. März 2010 zu laufen Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 begonnen hat. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, würde ein Rentenanspruch – in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG – frühestens seit 1. April 2011 bestehen.