65 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]), kann diese mündliche Mitteilung nicht als Anmeldung zum Leistungsbezug qualifiziert werden, was vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht behauptet wird. Die formrichtige Anmeldung mittels amtlichen Formulars erfolgte nachweislich erst am 22. Oktober 2010 (Vorakten S. 482 ff.). Da – wie bereits ausführlich dargelegt wurde – der Anspruch auf eine Invalidenrente frühestens sechs Monate nach der Anmeldung entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG), hat der Beschwerdeführer seit 1. April 2011 Anspruch auf eine Invalidenrente. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist demzufolge nicht zu beanstanden.