b) Vorliegend ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 2010 telefonischen Kontakt mit der Vorinstanz aufgenommen und eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht hat (Vorakten S. 466). Anlässlich dieses Telefongesprächs wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein neues Gesuch unter Beilage der aktuellen ärztlichen Berichte einzureichen. Da die Leistungsansprüche gegenüber der IV mit einem amtlichen Formular anzumelden sind (Art. 65 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV;