Inwiefern Art. 29 Abs. 1 IVG diskriminierend sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht näher ausgeführt. Der Verweis auf die Unfallversicherung stösst auf jeden Fall ins Leere, da es sich um einen anderen Sozialversicherungszweig handelt. Weitere Ausführungen zu diesem Thema erübrigen sich daher. Zudem ist dem Richter nicht möglich, Bundesgesetze auf ihre Übereinstimmung mit der Verfassung hin zu überprüfen (Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]).