Mit Abschluss der Phase der Frühintervention ist also festgestellt, welche beruflichen Massnahmen nötig sind und allenfalls welche Rentenhöhe in Frage kommt, damit eine bestmögliche Arbeitsintegration erreicht werden kann. Mit anderen Worten erfolgt mit der Einführung einer Wartezeit von sechs Monaten seit Anmeldung eine Früherfassung und eine Frühintervention bei arbeitsunfähigen Versicherten (BGE 137 V 351, E. 4.2 mit Verweis auf die Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision], in: BBl 2005 4459 ff., S. 4519 und S. 4568 f.). Damit steht fest, dass die Art. 28 Abs. 1 IVG und Art.