wahren. Nur so ist gewährleistet, dass nach einer sechs Monate dauernden Arbeitsunfähigkeit und nach einem Anspruchsbeginn sechs Monate nach der Anmeldung bei der IV die Auszahlung tatsächlich nach Ablauf des Wartejahres erfolgt. Erfolgt die Anmeldung später, verliert die versicherte Person Monat um Monat ihren Anspruch auf die Invalidenrente (SUSANNE FRIEDAUER, 6 Neuerungen im Rahmen der 5. IV-Revision, in: HILL 2007 II Nr. 6, Kapitel 6). Nach der seit 1. Januar 2008 geltenden gesetzlichen Regelung ist ein Rentenbeginn vor der Anmeldung somit nicht mehr möglich (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2011 vom 7. Mai 2012, E. 5.2).