Nicht eingetreten werden kann indessen auf das Begehren des Beschwerdeführers, es sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 9. Oktober 2006 zu revidieren und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neuentscheid an diese zurückzuweisen. Diesbezüglich liegt keine mit Beschwerde an das Kantonsgericht anfechtbare Verfügung der Vorinstanz vor (vgl. Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).