Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 21. Dezember 2011 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2011 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei diese Verfügung aufzuheben und ihm ab 1. Juli 2010 eine volle Invalidenrente zuzusprechen, ist auf die Beschwerde einzutreten.