b) Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der angefochtene Verwaltungsakt, mithin die Verfügung vom 21. Dezember 2011, mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2011 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden ist. Den Streitgegenstand bildet das im Verfügungsdispositiv geordnete Rechtsverhältnis, soweit es nach den Beschwerdebegehren noch streitig ist (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 62 N. 32 f.). Weil im bundesgerichtlichen Verfahren dem Parteiantrag die massgebende Rolle bei der Bestimmung des Streitgegenstands (innerhalb des Anfechtungsgegenstands) zukommt (Art.