Weiter sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 9. Oktober 2006 zu revidieren und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese aufgrund der ersten Anmeldung neu abkläre und neu verfüge. Subsidiär sei ihm ab Juli 2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Unter Kostenund Entschädigungsfolge. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es sei ein doppelter Schriftenwechsel anzuordnen sowie eine öffentliche Verhandlung mit Parteiverhör und Parteivortrag anzusetzen. E. In ihren Bemerkungen vom 2. Mai 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte – trotz siebenmaliger Fristverlängerung – keine Gegenbemerkungen ein.