D. Gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2011 erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher Bruno Kaufmann, am 1. Februar 2012 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und festzustellen, dass Art. 29 Abs. 1 IVG betreffend Beginn des Rentenanspruchs nach Anmeldung diskriminierend sei und somit nicht angewandt werde. Weiter sei der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 9. Oktober 2006 zu revidieren und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese aufgrund der ersten Anmeldung neu abkläre und neu verfüge.