Mit Vorentscheid vom 24. Oktober 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2011 eine ganze Rente zu. Diesen Vorentscheid bestätigte sie mit Verfügung vom 21. Dezember 2011. Die IV-Stelle erwog, der Rentenanspruch entstehe, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 Prozent vorgelegen habe (Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]).