Folge man der gängigen Lehrmeinung, könne aufgrund der negativen Serologie (Fehlen von Antikörpern gegen Borreliose) die Diagnose einer Neuroborreliose nicht gestellt werden. Der SPECT-Befund reiche somit nicht aus, um die Schlussfolgerungen des interdisziplinären Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2006 wies die IV-Stelle die erhobene Einsprache ab und bestätigte die angefochtene Verfügung. Es gebe keinen Grund, das interdisziplinäre Gutachten, welches sämtliche von der Rechtsprechung an ein Gutachten gestellte Voraussetzungen erfülle, anzuzweifeln. Auch dieser Einspracheentscheid blieb unangefochten.