Gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten ermittelte die IV-Stelle einen IV-Grad von 27 Prozent und wies mit Verfügung vom 28. Juni 2005 auch das zweite Leistungsbegehren des Versicherten ab. Aufgrund der erhobenen Einwände unterbreitete die IV-Stelle das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst Bern/Freiburg/Solothurn, Zweigstelle Freiburg (nachfolgend: RAD), welcher in seinen Stellungnahmen vom 20. Juli 2005 und 19. Mai 2006 bestätigte, dass der SPECT-Befund keine Diagnose erlaube. Folge man der gängigen Lehrmeinung, könne aufgrund der negativen Serologie (Fehlen von Antikörpern gegen Borreliose) die Diagnose einer Neuroborreliose nicht gestellt werden.