Am 4. Mai 2005 wurde das interdisziplinäre Gutachten ergänzt. In der Stellungnahme wurde festgehalten, dass sich aus den Untersuchungen keine Anhaltspunkte für eine Borreliose ergeben hätten, insbesondere habe die vom Beschwerdeführer präsentierte Symptomatik nicht dem Krankheitsbild einer Neuroborreliose entsprochen, weshalb keine Liquorpunktion zur Feststellung einer Neuroborreliose durchgeführt worden sei. Bei der Hirn-SPECT handle es sich um ein zur Diagnose der Neuroborreliose bisher nicht etabliertes Verfahren, weshalb der übermittelte Hirn- SPECT-Befund nichts an der Beurteilung ändere.