Nachdem die IV-Stelle im Anschluss an die vom Versicherten erhobenen Einwände weitere Abklärungen getroffen und insbesondere auch eine weitere Stellungnahme des Gutachters eingeholt hatte, bestätigte sie mit Verfügung vom 17. Januar 2003 ihren Vorbescheid, wonach der Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, ihm aber Hilfe bei der Arbeitsvermittlung gewährt werde. Diese Verfügung blieb unangefochten.