Mit Vorentscheid vom 22. Mai 2002 ermittelte die IV-Stelle gestützt auf das fachpsychiatrische Gutachten vom 10. Juni 2001 einen IV-Grad von 35 Prozent und wies einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente ab. Gleichzeitig gewährte sie dem Versicherten Hilfe bei der Arbeitsvermittlung. Nachdem die IV-Stelle im Anschluss an die vom Versicherten erhobenen Einwände weitere Abklärungen getroffen und insbesondere auch eine weitere Stellungnahme des Gutachters eingeholt hatte, bestätigte sie mit Verfügung vom 17. Januar 2003 ihren Vorbescheid, wonach der Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, ihm aber Hilfe bei der Arbeitsvermittlung gewährt werde.