{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-05-22", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-39_2015-05-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_39_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641f9238d103085c32cd6a168c77df3133f0e2fcf7222888fec617e911ce8e7e7f9d28bbfacf94fc62ff5ffb4d8f8c5e51b&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641f9238d103085c32cd6a168c77df3133f0e2fcf7222888fec617e911ce8e7e7f9d28bbfacf94fc62ff5ffb4d8f8c5e51b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_39", "Checksum": "6b1b66eb67d645c0e3c60c1f313f195d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 22.05.2015 605 2012 39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 22.05.2015 605 2012 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Die frühzeitige\nKlärung der Rentenfrage ist oft wichtig, um anschliessend die Perspektive aller Beteiligten auf die\nberufliche (Wieder-) Eingliederung zu konzentrieren. Mit Abschluss der Phase der Frühintervention\nist also festgestellt, welche beruflichen Massnahmen nötig sind und allenfalls welche Rentenhöhe\nin Frage kommt, damit eine bestmögliche Arbeitsintegration erreicht werden kann. Mit anderen\nWorten erfolgt mit der Einführung einer Wartezeit von sechs Monaten seit Anmeldung eine\nFrüherfassung und eine Frühintervention bei arbeitsunfähigen Versicherten (BGE 137 V 351, E.\n4.2 mit Verweis auf die Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 2005 zur Änderung des\nBundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision], in: BBl 2005 4459 ff., S. 4519 und\nS. 4568 f.). Damit steht fest, dass die Art. 28 Abs. 1 IVG und Art. 29 Abs. 1 IVG nicht etwa in\neinem unlösbaren Widerspruch zueinander stehen, wie dies vom Beschwerdeführer geltend\ngemacht wird, sondern vielmehr vom Gesetzgeber bewusst aufeinander abgestimmt wurden.\n\nInwiefern Art. 29 Abs. 1 IVG diskriminierend sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht näher\nausgeführt. Der Verweis auf die Unfallversicherung stösst auf jeden Fall ins Leere, da es sich um\neinen anderen Sozialversicherungszweig handelt. Weitere Ausführungen zu diesem Thema\nerübrigen sich daher. Zudem ist dem Richter nicht möglich, Bundesgesetze auf ihre\nÜbereinstimmung mit der Verfassung hin zu überprüfen (Art. 190 der Bundesverfassung der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]).\n\nb) Vorliegend ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 2010 telefonischen\nKontakt mit der Vorinstanz aufgenommen und eine Verschlechterung seines\nGesundheitszustandes geltend gemacht hat (Vorakten S. 466). Anlässlich dieses\nTelefongesprächs wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein neues Gesuch unter Beilage der\naktuellen ärztlichen Berichte einzureichen. Da die Leistungsansprüche gegenüber der IV mit einem\namtlichen Formular anzumelden sind (Art. 65 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über\ndie Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]), kann diese mündliche Mitteilung nicht als\nAnmeldung zum Leistungsbezug qualifiziert werden, was vom Beschwerdeführer zu Recht auch\nnicht behauptet wird.\n\nDie formrichtige Anmeldung mittels amtlichen Formulars erfolgte nachweislich erst am 22. Oktober\n2010 (Vorakten S. 482 ff.). Da – wie bereits ausführlich dargelegt wurde – der Anspruch auf eine\nInvalidenrente frühestens sechs Monate nach der Anmeldung entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG), hat der\nBeschwerdeführer seit 1. April 2011 Anspruch auf eine Invalidenrente. Die angefochtene\nVerfügung der Vorinstanz ist demzufolge nicht zu beanstanden.\n\nBei diesem Ergebnis ist nicht weiter darauf einzugehen, ob die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28\nAbs. 1 IVG bereits vor der ventralen Stabilisationsoperation C3/C4 vom 3. März 2010 zu laufen\nKantonsgericht KG\n\nSeite 7 von 7\n\nbegonnen hat. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, würde ein Rentenanspruch – in\nAnwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG – frühestens seit 1. April 2011 bestehen.\n\nc) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Vorbringen des\nBeschwerdeführers allesamt als unbegründet erweisen. Die vorliegende Beschwerde ist demnach\nabzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, und die angefochtene Verfügung der\nVorinstanz vom 21. Dezember 2011 zu bestätigen.\n\n3. Die Gerichtskosten zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers werden auf 800\nFranken festgesetzt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe\nverrechnet.\n\nDa der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen unterliegt, hat er keinen Anspruch auf\nParteientschädigung.\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\nII. Es werden Gerichtskosten in der Höhe von 800 Franken zu Lasten von A.________ erhoben\nund mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n\nIII. Es besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung.\n\nIV. Zustellung.\n\nGegen diesen Entscheid kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt beim Bundesgericht,\nSchweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten\neingereicht werden. Diese Frist kann weder verlängert noch unterbrochen werden. Die\nBeschwerdeschrift muss in drei Exemplaren abgefasst und unterschrieben werden. Dabei müssen\ndie Gründe angegeben werden, weshalb die Änderung dieses Urteils verlangt wird. Damit das\nBundesgericht die Beschwerde behandeln kann, sind die verfügbaren Beweismittel und der\nangefochtene Entscheid mit dem dazugehörigen Briefumschlag beizulegen. Das Verfahren vor\ndem Bundesgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig.\n\nFreiburg, 22. Mai 2015/dki\n\nPräsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin\n"}