{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-05-22", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-39_2015-05-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_39_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641f9238d103085c32cd6a168c77df3133f0e2fcf7222888fec617e911ce8e7e7f9d28bbfacf94fc62ff5ffb4d8f8c5e51b&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641f9238d103085c32cd6a168c77df3133f0e2fcf7222888fec617e911ce8e7e7f9d28bbfacf94fc62ff5ffb4d8f8c5e51b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_39", "Checksum": "6b1b66eb67d645c0e3c60c1f313f195d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 22.05.2015 605 2012 39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 22.05.2015 605 2012 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Mai 2005 wurde das interdisziplinäre Gutachten ergänzt. In der Stellungnahme wurde\nfestgehalten, dass sich aus den Untersuchungen keine Anhaltspunkte für eine Borreliose ergeben\nhätten, insbesondere habe die vom Beschwerdeführer präsentierte Symptomatik nicht dem\nKrankheitsbild einer Neuroborreliose entsprochen, weshalb keine Liquorpunktion zur Feststellung\neiner Neuroborreliose durchgeführt worden sei. Bei der Hirn-SPECT handle es sich um ein zur\nDiagnose der Neuroborreliose bisher nicht etabliertes Verfahren, weshalb der übermittelte Hirn-\nSPECT-Befund nichts an der Beurteilung ändere.\n\nGestützt auf das interdisziplinäre Gutachten ermittelte die IV-Stelle einen IV-Grad von 27 Prozent\nund wies mit Verfügung vom 28. Juni 2005 auch das zweite Leistungsbegehren des Versicherten\nab. Aufgrund der erhobenen Einwände unterbreitete die IV-Stelle das Dossier dem Regionalen\nÄrztlichen Dienst Bern/Freiburg/Solothurn, Zweigstelle Freiburg (nachfolgend: RAD), welcher in\nseinen Stellungnahmen vom 20. Juli 2005 und 19. Mai 2006 bestätigte, dass der SPECT-Befund\nkeine Diagnose erlaube. Folge man der gängigen Lehrmeinung, könne aufgrund der negativen\nSerologie (Fehlen von Antikörpern gegen Borreliose) die Diagnose einer Neuroborreliose nicht\ngestellt werden. Der SPECT-Befund reiche somit nicht aus, um die Schlussfolgerungen des\ninterdisziplinären Gutachtens in Zweifel zu ziehen.\n\nMit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2006 wies die IV-Stelle die erhobene Einsprache ab und\nbestätigte die angefochtene Verfügung. Es gebe keinen Grund, das interdisziplinäre Gutachten,\nwelches sämtliche von der Rechtsprechung an ein Gutachten gestellte Voraussetzungen erfülle,\nanzuzweifeln. Auch dieser Einspracheentscheid blieb unangefochten.\n\nC. Am 22. Oktober 2010 meldete sich der Versicherte ein drittes Mal bei der IV-Stelle zum\nLeistungsbezug an. Den beigelegten Arztberichten lässt sich entnehmen, dass neu eine Small\nFiber Neuropathie, eine zervikale Myelopathie sowie eine kardiale Problematik hinzugekommen\nseien.\n\nDie IV-Stelle holte diverse Arztberichte ein und unterbreitete das Dossier dem RAD zur\nStellungnahme. Dieser äusserte sich am 22. September 2011 dahingehend, der Versicherte habe\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 7\n\nan einer zervikalen Myelopathie gelitten; eine Tetraparese habe am 3. März 2010 durch eine\nventrale Stabilisationsoperation C3-C4 verhindert werden können. Seit der Operation sei der\nNeurostatus, besonders für die oberen Extremitäten, unauffällig, weshalb die angemeldeten\nEinschränkungen Folge der schon beurteilten und bekannten Wirkung der früher entdeckten Small\nFiber Neuropathie seien. Indessen sei anlässlich der kardiologischen Untersuchung vom 10. Juni\n2010 eine koronare Herzkrankheit mit EF von 25-30 Prozent gefunden und durch einen Stent der\nlinken Koronarie behandelt worden. Die Ventrikularfunktion sei leider unverändert geblieben und\nverursache wegen einer massiven diffusen Hypokinesie mit schwerer linksventikularer dilatativer\nKardiomyopathie Herzrhythmusstörungen, Sauerstoffsättigungsmangel und eine schwere\nAnstrengungsatemnot. Es sei damit zu rechnen, dass der Versicherte wegen der kardialen\nSymptomatik definitiv seit dem 10. Juni 2010 in jeder Tätigkeit zu 100 Prozent arbeitsunfähig sei.\n\nMit Vorentscheid vom 24. Oktober 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab\n1. April 2011 eine ganze Rente zu. Diesen Vorentscheid bestätigte sie mit Verfügung vom 21.\nDezember 2011. Die IV-Stelle erwog, der Rentenanspruch entstehe, wenn während eines Jahres\nohne wesentlichen Unterbruch eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40 Prozent\nvorgelegen habe (Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die\nInvalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Der Rentenanspruch entstehe zudem frühestens nach\nAblauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches, jedoch frühestens im\nMonat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folge (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Versicherte sei\nseit dem 2. März 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt.\nDas Gesuch sei am 22 Oktober 2010 und damit verspätet eingereicht worden.\n\nD. Gegen die Verfügung vom 21. Dezember 2011 erhob der Versicherte, vertreten durch\nFürsprecher Bruno Kaufmann, am 1. Februar 2012 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg.\nEr beantragt, es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz in Gutheissung der Beschwerde\naufzuheben und festzustellen, dass Art. 29 Abs. 1 IVG betreffend Beginn des Rentenanspruchs\nnach Anmeldung diskriminierend sei und somit nicht angewandt werde. Weiter sei der\nEinspracheentscheid der Vorinstanz vom 9. Oktober 2006 zu revidieren und die Angelegenheit an\ndie Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese aufgrund der ersten Anmeldung neu abkläre und neu\nverfüge. Subsidiär sei ihm ab Juli 2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Unter Kostenund Entschädigungsfolge.\n\nDer Beschwerdeführer beantragt weiter, es sei ein doppelter Schriftenwechsel anzuordnen sowie\neine öffentliche Verhandlung mit Parteiverhör und Parteivortrag anzusetzen.\n\nE. In ihren Bemerkungen vom 2. Mai 2012 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der\nBeschwerde. Der Beschwerdeführer reichte – trotz siebenmaliger Fristverlängerung – keine\nGegenbemerkungen ein.\n\nDie Stellungnahme der BVG-Versicherung datiert vom 6. Februar 2015.\n\n"}