{"Signatur": "FR_TC_011", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-05-22", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_011_605-2012-39_2015-05-22.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/605_2012_39_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641f9238d103085c32cd6a168c77df3133f0e2fcf7222888fec617e911ce8e7e7f9d28bbfacf94fc62ff5ffb4d8f8c5e51b&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641f9238d103085c32cd6a168c77df3133f0e2fcf7222888fec617e911ce8e7e7f9d28bbfacf94fc62ff5ffb4d8f8c5e51b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=605_2012_39", "Checksum": "6b1b66eb67d645c0e3c60c1f313f195d"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["605 2012 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe 22.05.2015 605 2012 39"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales 22.05.2015 605 2012 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cour des assurances sociales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Sozialversicherungsgerichtshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "II. 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Sozialversicherungsgerichtshof\n\nBesetzung Präsident: Johannes Frölicher\nRichter: Gabrielle Multone, Marc Sugnaux\nGerichtsschreiberin-Berichterstatterin: Daniela Kiener\n\nParteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt\nBruno Kaufmann\n\ngegen\n\nINVALIDENVERSICHERUNGSSTELLE DES KANTONS FREIBURG,\nVorinstanz\n\nGegenstand Invalidenversicherung (Beginn des Rentenanspruchs)\n\nBeschwerde vom 1. Februar 2012 gegen die Verfügung vom 21. Dezember\n2011\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\n\nSeite 2 von 7\n\nSachverhalt\n\nA. A.________, geboren im Jahr 1952, verheiratet, wohnhaft in B.________, arbeitete mehrere\nJahre als Metallbauschlosser mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent bei derselben Firma.\nDie Arbeitsstelle wurde per Ende August 2000 vom Arbeitgeber gekündigt.\n\nAm 13. Juli 2000 meldete sich A.________ ein erstes Mal bei der Invalidenversicherungsstelle des\nKantons Freiburg (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Er gab an, seit Jahren unter\nRückenschmerzen zu leiden. Zurzeit seien die Schmerzen akut (Ausstrahlung in die Beine; starke\nGehbehinderung).\n\nNach Einholung diverser ärztlicher Berichte und einem persönlichen Gespräch am 21. November\n2000 gab die IV-Stelle am 19. Februar 2001 eine psychiatrische Abklärung in Auftrag. Das\nfachpsychiatrische Gutachten wurde am 10. Juni 2001 erstattet. Es wurden die folgenden\nDiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: Lumbovertebralsyndrom mit einer\nerheblichen psychogenen Überlagerung auf neurotischem Substrat (ICD-10: F44.7) als\nSomatisierungsstörung (ICD-10: F45.0) respektive hypochondrische Störung (ICD-10: F45.2)\nsowie eine leicht depressive Stimmungslage (ICD-10: F32.0). Die bisherige Tätigkeit als\nMetallbauschlosser sei nicht mehr zumutbar, indessen eine angepasste Tätigkeit in einem Umfang\nvon 80 Prozent.\n\nVom 18. Dezember 2001 bis 22. März 2002 absolvierte der Versicherte berufliche\nAbklärungsmassnahmen.\n\nMit Vorentscheid vom 22. Mai 2002 ermittelte die IV-Stelle gestützt auf das fachpsychiatrische\nGutachten vom 10. Juni 2001 einen IV-Grad von 35 Prozent und wies einen Anspruch des\nVersicherten auf eine Rente ab. Gleichzeitig gewährte sie dem Versicherten Hilfe bei der\nArbeitsvermittlung. Nachdem die IV-Stelle im Anschluss an die vom Versicherten erhobenen\nEinwände weitere Abklärungen getroffen und insbesondere auch eine weitere Stellungnahme des\nGutachters eingeholt hatte, bestätigte sie mit Verfügung vom 17. Januar 2003 ihren Vorbescheid,\nwonach der Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe, ihm aber Hilfe bei der\nArbeitsvermittlung gewährt werde. Diese Verfügung blieb unangefochten.\n\nB. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2003 meldete die behandelnde Ärztin der IV-Stelle, dass sich\nder Gesundheitszustand des Versicherten stark verschlechtert habe. Seine Arbeitsunfähigkeit\nbetrage seit dem 4. Oktober 2003 für unbestimmte Zeit 100 Prozent. Am 14. Oktober 2003 fand\nein persönliches Gespräch mit dem Versicherten statt, anlässlich dessen dieser erklärte, dass\nendlich die Ursache für seine Schmerzen gefunden worden sei. Er sei als Kind von einer Zecke\ngebissen worden und leide noch heute unter den Folgen des Zeckenbisses. Am 4. November\n2003 stellte die IV-Stelle dem Versicherten ein Anmeldeformular zu, worauf sich der Versicherte\nam 13. November 2003 ein zweites Mal bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anmeldete. Zu\nseiner gesundheitlichen Situation gab er an, unter Borreliose (Zeckeninfektion) zu leiden.\n\nIn der Folge holte die IV-Stelle diverse ärztliche Berichte ein und gab am 3. März 2004 den Auftrag\nfür eine interdisziplinäre Abklärung. In der Folge wurde der Versicherte psychiatrisch,\nneurologisch, rheumatologisch und infektiologisch begutachtet. Im interdisziplinären Gutachten\nvom 18. Februar 2005 wurden die folgenden Diagnosen gestellt:\nKantonsgericht KG\n\nSeite 3 von 7\n\nDiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:\n1. Wahrscheinlich mechanisch induziertes beinbetontes Weichteilschmerzsyndrom mit\ngeneralisierten Insertionstendinopathien, Beginn zwischen 1998 und 2000\n2. Verminderte Rückenbelastbarkeit bei altem Morbus Scheuermann des thorakolumbalen\nÜbergangs\n\nDiagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:\n3. Zustand nach mehreren Zeckenbissen\n4. Beginnende Coxarthrose links\n5. Isolierter Ausfall des Patellarsehnenreflexes links, vorbestehend, kernspintomographisch\nkein Anhalt für Wurzelkompression bei Diskopathie L3/4 links\n6. Diskrete Hypotrophie des Musculus abductor digiti minimi links bei wahrscheinlich\nresidueller Affektion des Nervus ulnaris links\n7. Gynäkomastie beidseits, rechts operiert vor Jahren\n\n"}