Da sowohl bei Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs wie auch bei Anwendung der gemischten Methode kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, kann die Frage offen gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 80 Prozent oder zu 100 Prozent arbeiten würde. Kantonsgericht KG Seite 12 von 13 6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat, weshalb die angefochtene Verfügung vom 17. September 2012 zu bestätigen und die vorliegende Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.