Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes in der Lage ist, in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Produktion zu 100 Prozent ohne Leistungsminderung zu arbeiten (vgl. Erwägungen 3c und 3e). Damit ist offensichtlich, dass keine Einkommenseinbusse resultieren kann.