Dieser Einwand mag zwar angesichts des Zeitpunktes der Reduktion des Beschäftigungsgrades von 100 Prozent auf 80 Prozent als begründet erscheinen, stösst aber im Ergebnis ins Leere. Selbst wenn der Invaliditätsgrad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu ermitteln wäre, würde kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehen. Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes in der Lage ist, in ihrer bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Produktion zu 100 Prozent ohne Leistungsminderung zu arbeiten (vgl. Erwägungen 3c und 3e).