erwähnten Krankheitsbilder zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, drängen sich bei diesem Ergebnis weitere Abklärungen zur Frage der Arbeitsfähigkeit, wie dies von der Beschwerdeführerin beantragt wird, nicht auf. Gestützt auf das Resultat der Begutachtung kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin für die bisher in der Schweiz ausgeübten beruflichen Tätigkeiten (Serviceangestellte, Produktionsmitarbeiterin) sowie für jede vergleichbare Tätigkeit weiterhin zu 100 Prozent ohne Leistungsminderung arbeitsfähig ist.