b) Da bei der Beschwerdeführerin von einem nicht ausreichend somatisch abstützbaren, chronischen generalisierten Schmerzsyndrom im Sinne eines primären Fibromyalgie-Syndroms sowie einem thorakal- und lumbalbetonten Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in die Extremitäten und in den Kopf sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen ist, ist ein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden zu verneinen.