Bloss der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die „Protestnote“ des behandelnden Arztes die Aussagen der Experten nicht zu entkräften vermag. Insbesondere ist der Hausarzt nicht Facharzt in einem der hier interessierenden Gebiete. Hinzu kommt, dass er die Rechtsprechung betreffend der organisch nicht erklärbaren Schmerzsyndrome (Fibromyalgie oder somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung) offenbar verkennt. Wie bereits unter Erwägung 2b ausführlich dargelegt wurde, geht das Bundesgericht bei diesen Krankheitsbildern davon aus, dass ein gewisser objektiver Massstab anzusetzen ist und in der Regel diese Störungen als überwindbar gelten.